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Stichwort English Beschreibung
Ferienwohnung und GEMA holiday home and fees for the German performing rights society (GEMA) Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die als staatlich anerkannter Treuhänder Nutzungsvergütungen für die öffentliche Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke einzieht.
Diese sollen dann an die Urheber beziehungsweise Rechteinhaber der Werke weitergeleitet werden. Die GEMA vertritt dabei Komponisten, Textdichter und Musikverlage.

Weitere Verwertungsgesellschaften haben das Einziehen von Nutzungsvergütungen auf die GEMA übertragen:

  • Die GVL (Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller),
  • ZWF (Rechte der in- und ausländischen Filmhersteller sowie Film- und Bildurheber),
  • VG Wort (Sprachwerke, Vergütung für öffentliche Wiedergabe in Hörfunk- und Fernsehsendungen),
  • VG Media (Rechte für analoge Weiterleitung privater TV- und Hörfunkunternehmen).

Lange hat die GEMA darauf verzichtet, im Tourismusbereich – etwa für Fernseher und Radios in Hotelzimmern und Ferienwohnungen - Vergütungen einzuziehen. Zwar enthält § 20b Urheberrechtsgesetz eine Regelung, nach der die Weiterleitung von Kabelsendungen vergütungspflichtig ist.
Unklar war jedoch, wie zum Beispiel beim DVB-T-Empfang (digitales terrestrisches Antennenfernsehen) zu verfahren war.

Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2006 (Az. C-306/05) zieht die GEMA auch im Beherbergungsgewerbe Vergütungen ein. Die Aussagen des Urteils sind:

  • Das reine Aufstellen von Empfangsgeräten in einem Hotelzimmer ist keine öffentliche Vorführung.
  • Leitet das Hotel ein Fernsehsignal an die Geräte in den Zimmern weiter (im Fall ging es um Kabelweiterleitung eines zentral vom Hotel empfangenern Signals), stellt dies eine gebührenpflichtige öffentliche Vorführung dar.
  • Irrelevant ist, auf welchem technischen Weg das Signal zum Fernseher gesendet wird.
  • Der öffentliche Charakter der Vorführung ist schon dadurch gegeben, dass das Hotelzimmer von häufig wechselnden Gästen genutzt wird.
  • Da Fernseh- und Radioempfang zum kommerziellen Service des Hotels und zu seinem Leistungsumfang gehören, handelt es sich um eine kommerzielle öffentliche Vorführung – und nicht um eine gebührenfreie Privatveranstaltung.

Die GEMA vertrat bisher die Ansicht, dass mit diesem Urteil eine Vergütungspflicht für jedes in einem Hotelzimmer aufgestellte Fernseh- oder Radiogerät abgesichert sei - unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelempfang via DVB-T, Sat-Antenne oder um Kabelweiterleitung durch ein zentrales Verteilersystem des Hotels handelt.

Einige Gerichte möchten die Gebührenpflicht für Touristenunterkünfte jedoch in einigen Punkten einschränken. So entschied zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf, dass ein Hotel, bei dem jedes einzelne TV-Gerät über einen eigenen DVB-T-Receiver verfügt, nicht der Gebührenpflicht unterliegt. Das Gericht war der Ansicht, dass in diesem Fall keine technische Weiterleitung, sondern nur ein gebührenfreier Empfang stattfinde. Es wurde allerdings die Möglichkeit der Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 9.7.2014, Az. 12 S 5/14).

Der Branchenverband DEHOGA hat für ihre mit DVB-T ausgestatteten Mitglieder mit der GEMA eine spezielle Vereinbarung getroffen, welche zwar weiterhin eine Gebührenzahlung vorsieht, aber im Falle eines Bundesgerichtshofs-Urteils im Sinne der Beherbergungsbetriebe auch die Rückzahlung der ab 1.5.2014 fällig gewordenen und geleisteten Zahlungen beinhaltet. Hotels, die an dieser Absprache teilhaben wollen, müssen sich jedoch bei der DEHOGA zusätzlich registrieren lassen.

Die GEMA-Vergütung wird auch von „sonstigen Beherbergungsbetrieben“ gefordert – wie etwa Ferienwohnungen. Die Argumente des EuGH-Urteiles hinsichtlich der Vergütung für Empfangsgeräte in Hotelzimmern können überwiegend leicht auf Ferienwohnungen übertragen werden.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.06.2014 (Az. 6 U 204/13) brauchen Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen keine GEMA-Gebühren zu entrichten. Denn diese halten nur ein einzelnes Empfangsgerät bereit und führen keine eigene Weiterleitung von Signalen durch. Das Gericht bezweifelte auch, dass es sich bei den – wenn auch oft wechselnden – Mietern einer Ferienwohnung um die „Öffentlichkeit“ handele. Die Lage sei von der in einem Hotel zu unterscheiden. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte zu dieser Frage urteilen.

Den Mitgliedern bestimmter Verbände (etwa der DEHOGA) gewährt die GEMA einen Rabatt.